Eine Gemeinde ordnete für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen.
Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund frei Lauf.
Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000 fest und glaubte, den Hundefreund auf diese Weise an die Satzungsauflage binden zu können.
Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen.
Die hielt der Hundehalter für völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
[Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96]