Mietminderung durch Hundelärm

Ständiges Hundegebell in einem Mietswohnhaus kann für die Bewohner ärgerlich und sehr belästigend sein.
Eine solche Lärmbelästigung kann im Einzelfall so erheblich sein, daß der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern.
Hier muß aber der Mieter schnell handeln. Denn zögert der Mieter und beklagt er sich erst Monate später, so hat er sein Recht auf Mietminderung für die Vergangenheit und für die Zukunft verwirkt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Hundelärmbelästigung länger als 6 Monate vorbehaltslos die volle Miete zahlt.


[Amtsgericht Rostock, Az.: 41 C 75/95]