Keine Anleinpflicht bei gehorsamem Hund

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werde.
Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet „Aufsicht“ nicht aber gleich „angeleint“.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht amgeleint ist.
Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.

[Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi]